EuGH-Urteil: Schlag gegen Meta – Datenschutz geht vor Werbung

blau-weißes Meta Logo
Foto von Dima Solomin auf Unsplash

In einem wichtigen Urteil hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) Meta, dem Mutterkonzern von Facebook, eine klare Grenze gezogen.

Der EuGH entschied in der sogenannten „Schrems-II“-Klage, dass Meta gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstößt, indem sie personenbezogene Daten ihrer Nutzer über einen zu langen Zeitraum speichert und für personalisierte Werbung nutzt.

Was bedeutet das Urteil konkret?

  • Keine unbegrenzte Datenspeicherung: Meta darf personenbezogene Daten nicht unbegrenzt speichern, selbst wenn die Nutzer zugestimmt haben, dass diese für personalisierte Werbung verwendet werden
  • Datenminimierung: Der Grundsatz der Datenminimierung aus der DSGVO muss eingehalten werden. Das bedeutet, dass Meta nur die Daten speichern darf, die für den jeweiligen Zweck unbedingt erforderlich sind
  • Keine rückwirkende Verarbeitung: Die Tatsache, dass eine Person Informationen öffentlich gemacht hat, rechtfertigt nicht, dass diese Informationen rückwirkend für Werbezwecke genutzt werden

Warum ist das Urteil so wichtig?

Das Urteil stärkt die Rechte der Nutzer und schränkt die Macht großer Tech-Konzerne ein. Es macht deutlich, dass Datenschutz nicht verhandelbar ist und dass Unternehmen ihre Datenverarbeitungsprozesse an die gesetzlichen Vorgaben anpassen müssen.

Was sind die nächsten Schritte für Meta?

Meta muss nun seine Datenverarbeitungsprozesse grundlegend überarbeiten, um den Anforderungen des EuGH-Urteils gerecht zu werden. Das Unternehmen steht vor einer großen Herausforderung, da es seine Geschäftsmodelle in Teilen neu ausrichten muss.

Quelle(n):
noyb

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