Google muss Nutzerinnen und Nutzern mehr Wahlmöglichkeiten bei Datennutzung einräumen

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Quelle: Google

Das Bundeskartellamt hat die Google-Muttergesellschaft Alphabet Inc. verpflichtet, den Nutzerinnen und Nutzern mehr Wahlmöglichkeiten bei der Verarbeitung ihrer Daten einzuräumen. Die Verpflichtungszusagen sind das Ergebnis eines Verfahrens nach dem neuen kartellrechtlichen Instrumentarium gegen Wettbewerbsgefährdungen durch große Digitalkonzerne (§ 19a GWB).

Künftig müssen Nutzerinnen und Nutzer von Google-Diensten freiwillig, für den konkreten Fall, informiert und eindeutig in die dienstübergreifende Datenverarbeitung einwilligen können. Google muss entsprechende Auswahlmöglichkeiten für die Datenzusammenführung anbieten. Die Auswahldialoge müssen so gestaltet sein, dass die Nutzerinnen und Nutzer nicht manipulativ in Richtung einer dienstübergreifenden Datenverarbeitung gelenkt werden.

Die Zusagen beziehen sich auf Konstellationen, in denen Google personenbezogene Daten aus einem Google-Dienst mit personenbezogenen Daten aus einem anderen Google-Dienst oder aus Nicht-Google-Quellen zusammenführen oder in getrennt angebotenen Google-Diensten weiterverwenden will.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Daten sind für viele Geschäftsmodelle der großen Digitalunternehmen von zentraler Bedeutung. Das Sammeln, Aufbereiten und Verknüpfen von Daten ist eine der Grundlagen der Marktmacht großer Digitalunternehmen. Wettbewerber von Google verfügen nicht über diese Daten und haben daher gravierende Wettbewerbsnachteile. Künftig sollen Nutzerinnen und Nutzer von Google-Diensten deutlich mehr Wahlmöglichkeiten darüber haben, was mit ihren Daten geschieht, wie Google sie verwenden darf und ob die Daten dienstübergreifend genutzt werden dürfen. Damit wird zum einen das Selbstbestimmungsrecht der Nutzerinnen und Nutzer über ihre Daten geschützt. Zum anderen kann so die datengetriebene Marktmacht von Google begrenzt werden.“

Die enge Zusammenarbeit zwischen dem Bundeskartellamt und der Europäischen Kommission dient auch dem Ziel, Google ein einheitliches Vorgehen zu ermöglichen. So entsprechen die Anforderungen der Verpflichtungszusagen an die von Google künftig anzubietenden Auswahlmöglichkeiten weitgehend denen des DMA.

Quelle(n):
Bundeskartellamt

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